Home Der Theater-Verein Schondorf e.V. Der Theater-Verein Schondorf e.V. Antrag auf Mitgliedschaft im Theater-Verein Schondorf e.V.
   Theater-Verein
 Der Theater-Verein Schondorf e.V.

Satzung des Theater-Verein Schondorf e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Theater Schondorf e.V.". Sitz des Vereins ist Schondorf am Ammersee.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der schauspielerischen und rezitativen Kunst. Er veranstaltet hierzu Aufführungen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2005.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Aufnahmebeschluss.
(3) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,

  • durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorsitzenden.



Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.

§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

(2) Zusätzlich können vom Vorstand Abteilungen für bestimmte Veranstaltungen oder Richtungen der darstellenden Kunst eingerichtet werden, sowie Referenten für bestimmte Aufgaben ernannt werden.

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter vertreten. Jeder vertritt allein.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand benennt die Leiter der Abteilungen
(4) Die Abteilungsleiter sind automatisch stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstands.
(5) Erster und zweiter Vorsitzender können nicht Leiter einer Abteilung sein.
(6) Der Vorstand tagt grundsätzlich in erweiterter Form.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

  2. Wahl des Vorstandes

  3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

  4. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe von Gründen fordern.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Die Abteilungen
Als Abteilungen sollen geführt werden:
(1) Die Jakobsbühne Schondorf
(2) Die Hans-Sachs-Spielgruppe
(3) Es können jederzeit vom Vorstand weitere Abteilungen eingerichtet werden

§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten ermäßigen.
§ 11 wichtige Abstimmungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten wirksam
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schondorf am Ammersee, die es unmittelbar und ausschließlich zur kulturellen Förderung zu verwenden hat.

Festgestellt am 12.02.2005

Weitere Informationen zu "Der kleine Muck" können Sie den Veröffentlichungen entnehmen, die wir Ihnen hier mit freundlicher Erlaubnis der Presse bereitstellen dürfen.

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12.02.2005

Satzung des Theater-Verein Schondorf e.V.


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Letzte Aktualisierung am 27. März 2010
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