| § 1 |
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Theater Schondorf
e.V.". Sitz des Vereins ist Schondorf am Ammersee. |
| § 2 |
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der
schauspielerischen und rezitativen Kunst. Er veranstaltet hierzu
Aufführungen und führt alle ihm zur Erreichung des
Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. |
| § 3 |
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. |
| § 4 |
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2005. |
| § 5 |
Mitgliedschaft
| (1) |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede
juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts
werden. |
| (2) |
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch den Aufnahmebeschluss. |
| (3) |
Die Mitgliedschaft endet
Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
|
|
| § 6 |
Organe
| (1) |
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
|
| (2) |
Zusätzlich können vom Vorstand Abteilungen für
bestimmte Veranstaltungen oder Richtungen der darstellenden Kunst
eingerichtet werden, sowie Referenten für bestimmte Aufgaben
ernannt werden.
|
|
| § 7 |
Der Vorstand
| (1) |
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter
vertreten. Jeder vertritt allein. |
| (2) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der
Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. |
| (3) |
Der Vorstand benennt die Leiter der Abteilungen |
| (4) |
Die Abteilungsleiter sind automatisch stimmberechtigte
Mitglieder des erweiterten Vorstands. |
| (5) |
Erster und zweiter Vorsitzender können nicht Leiter einer
Abteilung sein. |
| (6) |
Der Vorstand tagt grundsätzlich in erweiterter Form.
|
|
| § 8 |
Die Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen durch schriftliche
Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. |
| (2) |
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
dessen Entlastung,
Wahl des Vorstandes
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
Beschlüsse über Satzungsänderung und
Vereinsauflösung
|
| (3) |
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn
mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe von Gründen fordern. |
| (4) |
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
|
|
| § 9 |
Die Abteilungen
Als Abteilungen sollen geführt werden:
| (1) |
Die Jakobsbühne Schondorf |
| (2) |
Die Hans-Sachs-Spielgruppe |
| (3) |
Es können jederzeit vom Vorstand weitere Abteilungen
eingerichtet werden
|
|
| § 10 |
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am
1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe
des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann
den Beitrag für Schüler und Studenten ermäßigen. |
| § 11 |
wichtige Abstimmungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung sind nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten wirksam |
| § 12 |
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schondorf am
Ammersee, die es unmittelbar und ausschließlich zur kulturellen
Förderung zu verwenden hat.
|
Weitere Informationen zu "Der kleine Muck" können
Sie den Veröffentlichungen entnehmen, die wir Ihnen hier mit
freundlicher Erlaubnis der Presse bereitstellen dürfen.